STEUERSTRAFRECHT
Steuerhinterziehung: Ermittlung, Strafmaß und Ihre Rechte
Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Straftat gemäß § 370 AO – keine bloße Ordnungswidrigkeit. Wer dem Finanzamt gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine empfindliche Geldstrafe. Bei besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger Begehung oder Beträgen über 50.000 Euro – drohen bis zu zehn Jahre Haft.
Sobald ein Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung oder der Staatsanwaltschaft eingeleitet wird, beginnt eine Phase, in der jede Aussage und jede Reaktion auf Behördenanfragen Konsequenzen haben kann. Als Beschuldigter sind Sie nicht zur Aussage verpflichtet – dieses Schweigerecht ist Ihr stärkstes Schutzinstrument und sollte konsequent genutzt werden.
Kanzlei Eckstorff begleitet Sie von der ersten Durchsuchung oder Vorladung bis zur abschließenden Einstellung oder Hauptverhandlung. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, sichern entlastende Beweise und verhandeln dort, wo es die Sach- und Rechtslage erlaubt, eine Einstellung oder Strafmilderung. gegebenenfalls durch den gesamten Prozess.
Selbstanzeige: Chancen und Grenzen
Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) Straffreiheit bewirken – wenn sie vollständig, rechtzeitig und vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgt. Die Anforderungen sind hoch: Unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeigen können die Lage verschlimmern statt verbessern.
Wir prüfen in einem ersten vertraulichen Gespräch, ob und in welcher Form eine Selbstanzeige in Ihrem Fall überhaupt in Betracht kommt – und begleiten Sie gegebenenfalls durch den gesamten Prozess.
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Vereinbaren Sie gern telefonisch ein Erstgespräch in unserer Kanzlei am Kurfürstendamm, bei dem wir Ihre Situation erörtern und auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besprechen.
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