Schwarzarbeit & § 266a StGB – Ihr Anwalt für Strafverteidigung in Berlin
Schwarzarbeit & § 266a StGB – Ihr Anwalt für Strafverteidigung in Berlin
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ÜBERBLICK
Was umfasst das Schwarzarbeitsstrafrecht?
Was umfasst das Schwarzar-
beitsstrafrecht?
Ein Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit oder § 266a StGB trifft Unternehmer regelmäßig in voller Härte: Strafbarkeit nach § 266a StGB, Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO, Bußgelder nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sowie persönliche Geschäftsführerhaftung greifen meist parallel ineinander. Wer nach einer FKS-Kontrolle reagiert, sollte zuerst schweigen und sich dann strukturiert verteidigen lassen.
Das Schwarzarbeitsstrafrecht ist eine Schnittmenge mehrerer Rechtsgebiete:
- § 266a StGB: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – die zentrale Norm gegen das Hinterziehen von Sozialversicherungsbeiträgen.
- Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG): Sanktionen gegen Beschäftigung ohne Anmeldung und gegen unerlaubte Beschäftigung.
- § 370 AO: Lohnsteuerhinterziehung, meist parallel zu § 266a.
- § 21 MiLoG / § 11 AÜG: Bußgelder bei Mindestlohn- und Arbeitnehmerüberlassungsverstößen.
- § 7 SGB IV: Statusfeststellung zur Abgrenzung von Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit.
Mit der Modernisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung 2025 hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll zusätzliche Befugnisse erhalten, insbesondere bei der elektronischen Datenauswertung und beim Zugriff auf Plattform-Daten.
Die wichtigsten Konstellationen im Überblick
- Schwarzarbeit – Verteidigung: typische Fallgestaltungen, Beweisführung der FKS, Strategien gegen die Bruttolohn-Hochrechnung.
- § 266a StGB: Voraussetzungen, subjektive Tatseite, tätige Reue, Verjährung.
- Geschäftsführerhaftung § 266a: persönliche Strafbarkeit, Ressortverteilung, Insolvenznähe.
- Scheinselbständigkeit: § 7 SGB IV, Statusfeststellung, Rückforderungen über mehrere Jahre.
- Zollkontrolle / FKS: Befugnisse, typischer Ablauf, Verhaltensregeln vor Ort.
- Mindestlohnverstoß: § 21 MiLoG, Generalunternehmer-Haftung nach § 13 MiLoG.
STRAFEN & AUSLÖSER
Welche Strafen drohen?
Die Strafrahmen sind beträchtlich:
- § 266a Abs. 1, 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- § 266a Abs. 4 StGB (besonders schwere Fälle): sechs Monate bis zehn Jahre, etwa bei Hinterziehung in großem Ausmaß oder Verwendung gefälschter Belege.
- § 370 AO (parallele Lohnsteuerhinterziehung): bis zu fünf Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.
- § 11 SchwarzArbG: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Bußgelder nach § 8 SchwarzArbG und § 21 MiLoG bis zu 500.000 € pro Verstoß.
Die Schadensberechnung erfolgt nach der Bruttolohn-Nettolohn-Hochrechnung des BGH: Aus dem ausgezahlten Nettolohn wird ein fiktiver Bruttolohn ermittelt, auf dessen Basis Sozialversicherungsbeiträge und Steuern hochgerechnet werden. Das führt regelmäßig zu beträchtlichen Hinterziehungssummen. Nebenfolgen sind Vermögensarrest (§ 111e StPO), Einziehung des Tatertrags (§§ 73 ff. StGB), Eintragung im Gewerbezentralregister und gegebenenfalls Vergabesperren bei öffentlichen Aufträgen.
Wie wir Sie verteidigen
Schwarzarbeitsverfahren verlangen einen abgestimmten Verteidigungsansatz, weil Strafrecht, Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht ineinandergreifen. Mein Vorgehen:
- Strafprozessuale Verteidigung: Akteneinsicht (§ 147 StPO), Auswertung der FKS-Ermittlungen, Prüfung der Beweiserhebung.
- Schadensberechnung: die pauschale Bruttolohn-Hochrechnung des Zolls sorgfältig nachrechnen – nach Beschäftigungsperioden, tatsächlichen Beträgen und Sachleistungen –, was die Hinterziehungssumme erheblich reduzieren kann.
- Sozialversicherungsrechtliche Abstimmung: Begleitung der Beitragsfestsetzung, Prüfung der Verjährung (§ 25 SGB IV), Strategie gegen Summenbescheide.
- Steuerstrafrechtliche Linie: parallele Behandlung der Lohnsteuerhinterziehung, inkl. der Frage einer wirksamen Selbstanzeige (§ 371 AO).
- Tätige Reue: § 266a Abs. 6 StGB sieht Strafmilderung oder sogar Straflosigkeit vor, wenn die Beiträge unverzüglich nachgemeldet und gezahlt werden.
Ermittelt wird von mehreren Stellen zugleich: der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll, der Staatsanwaltschaft, der Deutschen Rentenversicherung (§ 28p SGB IV), den Finanzämtern und – bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung – der Bundesagentur für Arbeit. Typische Auslöser sind FKS-Kontrollen auf der Baustelle, Erkenntnisse aus Lohnsteuer-Außenprüfungen, Insolvenzen, Hinweisgeber und seit 2025 verstärkte Plattformdaten. Die Kanzlei Eckstorff verteidigt in FKS- und § 266a-Verfahren mit Schwerpunkt Berlin und Brandenburg sowie bundesweit; Mandanten sind häufig Geschäftsführer aus Bau, Gastronomie, Logistik und Pflege.
„Herr Eckstorff hat mich in einem sehr belastenden Steuerstrafverfahren kompetent und diskret vertreten. Dank seiner zügigen Reaktion konnte eine strafbefreiende Selbstanzeige noch rechtzeitig eingereicht werden – das Verfahren wurde eingestellt.“
Mandant, Berlin – Steuerstrafverfahren 2023
FAQ
Häufige Fragen
Was ist Schwarzarbeit eigentlich genau?
Beschäftigung gegen Entgelt ohne Erfüllung der sozialversicherungs-, steuer- und meldebezogenen Pflichten (§ 1 SchwarzArbG). Erfasst sind klassische „bar auf die Hand“-Konstellationen ebenso wie Scheinselbständigkeit.
Wer ist Beschuldigter?
Im Regelfall der Arbeitgeber bzw. dessen gesetzlicher Vertreter. Bei mehreren Geschäftsführern gilt die Ressortverteilung – nicht jeder ist automatisch strafbar.
Wie wird der Schaden berechnet?
Nach der Bruttolohn-Nettolohn-Hochrechnung des BGH. Aus dem ausgezahlten Nettolohn wird ein fiktiver Bruttolohn errechnet.
Hilft tätige Reue nach § 266a Abs. 6 StGB?
Ja. Wer unverzüglich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und sie binnen angemessener Frist nachzahlt, kann straffrei werden. Die Voraussetzungen sind eng.
Was ist mit der Lohnsteuer?
Parallel ist regelmäßig § 370 AO einschlägig (Lohnsteuerhinterziehung). Beide Vorwürfe sind koordiniert zu verteidigen.
Hafte ich auch zivilrechtlich?
Ja. Steuerlich nach § 69 AO, sozialversicherungsrechtlich nach § 25 SGB IV, häufig auch persönlich gegenüber Krankenkassen und Rentenversicherung.
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