KANZLEI ECKSTORFF

Betrug – Ihr Anwalt für Strafverteidigung in Berlin

Betrug – Ihr Anwalt für Strafverteidigung in Berlin

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ÜBERBLICK

Was umfasst das
Betrugsstrafrecht?

Das Betrugsstrafrecht ist eines der praxisrelevantesten Felder des allgemeinen Strafrechts. Zentralnorm ist § 263 StGB, der Grundtatbestand des Betrugs. Daneben treten zahlreiche Sondertatbestände, die einzelne Erscheinungsformen erfassen.

Ein Betrugsvorwurf wiegt schwer: Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Wer Post von der Staatsanwaltschaft oder einem Geschädigten erhält, sollte sich unverzüglich anwaltlich beraten lassen.

Strafsache-Formular im Büro der Kanzlei Eckstorff in Berlin

DELIKTE

Die wichtigsten Tatbestände im Überblick

  • § 263 StGB – Betrug: Vermögensschädigung durch Täuschung über Tatsachen.
  • § 263a StGB – Computerbetrug: Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs (z. B. Phishing, Skimming, EC-Karten-Missbrauch).
  • § 265 StGB – Versicherungsmissbrauch: Beschädigung oder Beiseiteschaffen einer versicherten Sache, um Leistungen zu erlangen.
  • § 265b StGB – Kreditbetrug: Unrichtige Angaben im Zusammenhang mit Kreditanträgen.
  • § 266 StGB – Untreue: Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.

Hinzu kommen Eingehungs-, Erfüllungs- und Anlagebetrug, die alle § 263 StGB unterfallen, aber jeweils eigene Beweisproblematiken aufweisen.

STRAFEN & AUSLÖSER

Welche Strafe droht beim Betrug?

Der Grundtatbestand des § 263 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (§ 263 Abs. 3 StGB) reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Regelbeispiele sind u. a. gewerbsmäßiges Handeln, ein Vermögensverlust großen Ausmaßes (ab 50.000 € pro Tat), der Missbrauch einer Vertrauensstellung und bandenmäßiger Versicherungsmissbrauch.

Nebenfolgen sind die Einziehung des Tatertrags (§§ 73 ff. StGB) und der Vermögensarrest (§ 111e StPO). Bei gewerbs- oder bandenmäßigem Betrug (§ 263 Abs. 5 StGB) droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren – ein Verbrechenstatbestand.

Außenansicht Kurfürstendamm 66 mit Kanzlei Eckstorff in Berlin
Eingang Kurfürstendamm 66 – Kanzlei Eckstorff in Berlin
VERTEIDIGUNG

Wie bei Betrugsvorwürfen verteidigen

Die Verteidigung beginnt mit der präzisen Analyse des Tatvorwurfs. Häufig entscheiden die tatsächlichen Punkte: Lag eine Täuschung über Tatsachen vor oder nur ein Werturteil? Ist ein Vermögensschaden eingetreten? Wer hatte in der Tatkette welche Rolle? Lag Vorsatz vor oder eine strafrechtlich neutrale Geschäftsentscheidung?

Das Vorgehen kombiniert Strafprozessuales mit zivilrechtlicher Begleitung: Akteneinsicht (§ 147 StPO), Auswertung von Korrespondenz, Verträgen und Kontobewegungen sowie, wo sachgerecht, die Verhandlung mit Geschädigten zur Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB als erheblicher Milderungsgrund).

Betrugsverfahren beginnen oft mit einer Strafanzeige, einer GwG-Verdachtsmeldung der Bank oder Ermittlungen aus einem anderen Verfahren. In Berlin ist für größere Volumina die Hauptabteilung 4 der Staatsanwaltschaft (Wirtschaftskriminalität) zuständig, bei Computerbetrug in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt. Ich verteidige in Berlin und Brandenburg sowie bundesweit, mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und Vermögensstrafrecht.

„Herr Eckstorff hat mich in einem sehr belastenden Steuerstrafverfahren kompetent und diskret vertreten. Dank seiner zügigen Reaktion konnte eine strafbefreiende Selbstanzeige noch rechtzeitig eingereicht werden – das Verfahren wurde eingestellt.“

Mandant, Berlin – Steuerstrafverfahren 2023

FAQ

Häufige Fragen

Wenn jemand vorsätzlich über Tatsachen täuscht, einen Irrtum erregt, dadurch eine Vermögensverfügung veranlasst und so ein Vermögensschaden eintritt – alles in Bereicherungsabsicht. Fehlt nur ein Glied der Kette, scheidet Betrug aus.

Eingehungsbetrug ist die Täuschung beim Vertragsschluss (z. B. fehlende Zahlungswilligkeit), Erfüllungsbetrug die Täuschung bei der Vertragserfüllung. Beide Fälle unterfallen § 263 StGB.

Nein. Zivilrechtliche Vertragsverletzungen werden erst dann strafbar, wenn von Anfang an Täuschung und Bereicherungsabsicht vorlagen. Bloße Schlechterfüllung ist kein Betrug.

Der BGH bejaht den Vermögensverlust großen Ausmaßes regelmäßig ab einem Schaden von 50.000 € pro Tat (BGHSt 48, 360). Das ist ein Regelbeispiel für den besonders schweren Fall iSd. § 263 Abs. 3 StGB.

Ja, und zwar erheblich. § 46a StGB bietet einen eigenständigen Milderungsgrund, der sogar eine Verfahrenseinstellung ermöglichen kann.

Im Grundtatbestand beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, in besonders schweren Fällen zehn Jahre (§ 78 StGB). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tatbeendigung.

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