KANZLEI ECKSTORFF

Steuerstrafrecht – Ihr Anwalt für Strafverteidigung in Berlin

Steuerstrafrecht – Ihr Anwalt für Strafverteidigung in Berlin

Bundesweite Vertretung · Erfahren · Diskret

ÜBERBLICK

Was umfasst das Steuerstrafrecht?

Ein Steuerstrafverfahren trifft Mandantinnen und Mandanten meist unvorbereitet. Oft beginnt es mit einer Vorladung der Steuerfahndung, einer Durchsuchung oder einem schlichten Brief des Finanzamts – und schon steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Es geht nicht nur um Nachzahlung von Steuer und Zinsen, sondern um Geldstrafen, Freiheitsstrafen und Einträge im Bundeszentralregister.

Das Steuerstrafrecht regelt die Sanktionen für Verstöße gegen steuerliche Pflichten. Zentrale Norm ist § 370 AO, die Steuerhinterziehung; hinzu treten flankierende Tatbestände wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Verfahrenstechnisch gelten die §§ 385 ff. AO: Finanzbehörde und Staatsanwaltschaft arbeiten Hand in Hand, das Strafverfahren läuft parallel zum Besteuerungsverfahren.

Strafsache-Formular im Büro der Kanzlei Eckstorff in Berlin

DELIKTE

Die wichtigsten Delikte im Überblick

  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO): unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die zu einer Steuerverkürzung führen. Mehr zur Steuerhinterziehung
  • Selbstanzeige (§ 371 AO): der Weg aus der Strafbarkeit, sofern keine Sperrgründe greifen. Mehr zur Selbstanzeige
  • Umsatzsteuerhinterziehung: besonders ermittlungsintensiv, häufig bei Scheinrechnungen oder Karussellgeschäften.
  • Lohnsteuerhinterziehung: häufig parallel zum Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB).
  • Krypto-Sachverhalte: Bitcoin, Ether, Staking-Erträge und NFTs stehen seit dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 im Fokus der Behörden. Mehr zu Krypto & Steuerstrafrecht

STRAFEN & AUSLÖSER

Welche Strafen drohen im Steuerstrafrecht?

Der Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO) reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Regelbeispiele sind insbesondere die Hinterziehung in großem Ausmaß, die Verwendung gefälschter Belege sowie die bandenmäßige Begehung bei Umsatz- und Verbrauchsteuern.

Der BGH wendet eine gestufte Strafzumessung an: ab 50.000 € liegt regelmäßig ein „großes Ausmaß“ vor, ab etwa 100.000 € kommt eine reine Geldstrafe nur noch ausnahmsweise in Betracht, ab 1.000.000 € ist eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen möglich. Hinzu kommen Einziehung (§§ 73 ff. StGB), Hinterziehungszinsen von 6 % p. a. (§ 238 AO) und berufsrechtliche Folgen. In besonders schweren Fällen verlängert sich die Verfolgungsverjährung nach § 376 AO auf 15 Jahre.

Außenansicht Kurfürstendamm 66 mit Kanzlei Eckstorff in Berlin
Eingang Kurfürstendamm 66 – Kanzlei Eckstorff in Berlin
VERTEIDIGUNG

Wie funktioniert Verteidigung im Steuerstrafverfahren?

Die Verteidigung im Steuerstrafrecht beginnt nicht in der Hauptverhandlung, sondern mit dem ersten Anschreiben der Behörde. Ich beantrage unverzüglich Akteneinsicht (§ 147 StPO), prüfe die Beweislage, kläre die steuerlichen Berechnungen und entwickle eine Strategie, die strafprozessual und steuerrechtlich konsistent ist – bei Bedarf gemeinsam mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.

Ein wesentlicher Hebel liegt in der frühen Kommunikation mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen sowie der Staatsanwaltschaft. Viele Verfahren lassen sich bei richtiger Aufbereitung nach § 153a StPO gegen Auflage einstellen oder im Strafbefehlsweg erledigen, ohne öffentliche Hauptverhandlung.

Wer wartet, bis Anklage erhoben ist, verschenkt zentrale Chancen: im Ermittlungsverfahren lassen sich Tatvorwurf, Hinterziehungssumme und Strafzumessung noch maßgeblich beeinflussen. Eine fehlerhafte Schätzung des Finanzamts ist später deutlich aufwändiger zu widerlegen. Bei jedem Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren sollten Sie sich daher unverzüglich anwaltlich beraten lassen. Die Kanzlei Eckstorff verteidigt aus Berlin heraus bundesweit, mit Schwerpunkt im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht.

„Herr Eckstorff hat mich in einem sehr belastenden Steuerstrafverfahren kompetent und diskret vertreten. Dank seiner zügigen Reaktion konnte eine strafbefreiende Selbstanzeige noch rechtzeitig eingereicht werden – das Verfahren wurde eingestellt.“

Mandant, Berlin – Steuerstrafverfahren 2023

FAQ

Häufige Fragen

Wenn der Finanzbehörde vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden oder eine Erklärung pflichtwidrig unterlassen wird und dadurch Steuern verkürzt werden. Die Grenze zur Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO) ist fließend.

Sobald eine Außenprüfung angekündigt oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde, ist die Selbstanzeige für die geprüften Zeiträume und Steuerarten gesperrt (§ 371 Abs. 2 AO). Für nicht erfasste Sachverhalte kann sie weiter wirken. Die Sperrgründe sind sorgfältig zu prüfen.

Bei kleineren Beträgen droht meist Geldstrafe oder es ist noch eine Einstellung nach § 153a StPO möglich. Ab 50.000 € hinterzogenen Steuern spricht der BGH von einem besonders schweren Fall, ab 1 Mio. € ist eine reine Bewährungsstrafe regelmäßig ausgeschlossen.

Im Grundtatbestand beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, in besonders schweren Fällen 15 Jahre gem. § 376 AO. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Tatbeendigung.

Nein. Als Beschuldigter haben Sie grundsätzlich ein umfassendes Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht (§ 136 StPO, § 393 AO). Im Strafverfahren müssen Sie nichts sagen, auch wenn parallel das Besteuerungsverfahren läuft.

Sobald Sie eine Vorladung, eine Mitteilung des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen oder Anzeichen einer Außenprüfung mit strafrechtlichem Einschlag erhalten – und immer dann, wenn Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige prüfen lassen möchten. Je früher, desto größer der Verteidigungsspielraum.

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Vereinbaren Sie gern telefonisch ein Erstgespräch in unserer Kanzlei am Kurfürstendamm, bei dem wir Ihre Situation erörtern und auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besprechen.

ADRESSE & ÖFFNUNGSZEITEN

Kanzlei Eckstorff
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin

Öffnungszeiten:
Mo–Fr: 09:00 – 18:00 Uhr
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