WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT
Geldwäsche nach § 261 StGB: Tatbestand, Strafe und Verteidigung
Geldwäsche liegt vor, wenn jemand Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat stammen, verschleiert, verbirgt oder in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleust. Seit der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 gilt in Deutschland das sogenannte „All-Crime”-Prinzip: Vortat kann nun jede Straftat sein – nicht mehr nur ein abschließender Katalog schwerer Delikte. Das hat den Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet.
Die Strafandrohung beträgt drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger Begehung oder bandenmäßigem Vorgehen – drohen bis zu zehn Jahre. Bereits der Versuch ist strafbar. Auch wer leichtfertig nicht erkennt, dass Gelder aus einer Straftat stammen, kann sich strafbar machen.
Kanzlei Eckstorff prüft in jedem Fall zunächst, ob die Voraussetzungen des Tatbestands tatsächlich erfüllt sind – insbesondere die Kenntnis der Herkunft der Vermögenswerte. Viele Ermittlungsverfahren scheitern genau an diesem Nachweis. Wir analysieren die Beweislage und entwickeln eine passgenaue Verteidigungsstrategie.
Selbstgeldwäsche und steuerliche Anknüpfungspunkte
Seit 2021 ist auch die sogenannte Selbstgeldwäsche strafbar: Wer Erträge aus einer eigenen Vortat wäscht, macht sich zusätzlich nach § 261 StGB strafbar. Besonders relevant ist dies im Bereich der Steuerhinterziehung – hinterzogene Beträge können als Tatobjekt der Geldwäsche gewertet werden, wenn sie anschließend verschleiert oder reinvestiert werden.
Diese Verzahnung von Steuer- und Geldwäschestrafrecht erfordert eine abgestimmte Verteidigung auf beiden Ebenen. Wir koordinieren die strafrechtliche und steuerrechtliche Verteidigung aus einer Hand.
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