KANZLEI ECKSTORFF

KRYPTO & STEUERSTRAFRECHT

Erfahrene Strafverteidigung bei Steuerverfahren rund um Bitcoin, Ether, Staking und DeFi – diskret, schnell und bundesweit.
WAS SIE WISSEN MÜSSEN

Was bedeutet Krypto-Steuerstrafrecht?

Steuerverfahren rund um Bitcoin, Ether, NFTs oder Staking-Erträge sind seit 2025 keine Randthemen mehr. Wer einen Brief der Finanzbehörde erhalten hat, eine Selbstanzeige abgeben will oder mit der Steuerfahndung konfrontiert wird, sollte die Besonderheiten des Krypto-Steuerstrafrechts verstehen und einen Verteidiger haben, der auf diesem Gebiet spezialisiert ist.

Mit dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 und den Datenflüssen aus DAC8 ab dem 01.01.2026 bzw. des KStTG hat sich die Steuerlandschaft für Kryptowerte verändert. Strafrechtlich greift weiterhin § 370 AO, die Steuerhinterziehung. Inhaltlich geht es vor allem um die Versteuerung von:

  • Veräußerungsgewinnen aus dem Tausch und Verkauf von Kryptowährungen (private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG).
  • Staking-, Lending- und Mining-Erträgen (sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bzw. gewerbliche Einkünfte).
  • DeFi-, NFT- und Wrapped-Token-Geschäften, deren steuerliche Behandlung nach dem BMF-Schreiben differenziert zu betrachten ist.

Strafbar macht sich, wer diese Sachverhalte vorsätzlich verschweigt oder unvollständig erklärt. Der Vorsatz wird in der Praxis regelmäßig schon dann unterstellt, wenn jemand bewusst Kryptowerte hält und keine entsprechenden Angaben in der Steuererklärung macht.

Welche Strafe droht bei Krypto-Steuerhinterziehung?

Die Strafzumessung folgt § 370 AO. Die BGH-Schwellen gelten auch hier: Ab 50.000 € Hinterziehungssumme liegt regelmäßig ein „großes Ausmaß“ vor, ab 1.000.000 € sind reine Bewährungsstrafen nur noch im Ausnahmefall möglich. Hinzu kommen Hinterziehungszinsen von 6 % p. a. (§ 235 AO) und die strafrechtliche Einziehung (§§ 73 ff. StGB).

In Krypto-Fällen kommen Besonderheiten hinzu, die strafzumessungsrelevant sind:

  • Die Hinterziehungssumme kann durch Marktvolatilität schnell wachsen – zwischen Tatzeit und Anklage liegen oft mehrere Jahre.
  • Bei Staking, DeFi und Wrapped-Tokens wirken sich Bewertungsfragen unmittelbar auf den vorgeworfenen Schaden aus.
  • Ermittlungsbehörden setzen vermehrt auf Blockchain-Analyse (Chainalysis, TRM Labs) und auf Sammelauskunftsersuchen gegen Börsen; die Beweissituation ist häufig deutlich klarer als bei klassischen Schwarzeinkommens-Fällen.

Wie ich Sie bei Krypto-Steuerverfahren verteidige

Krypto-Steuerverfahren erfordern doppelte Expertise: Strafverteidigung und ein präzises Verständnis von Blockchain-Logik, Wallets und Börsenabrechnungen. Daher gehe ich folgendermaßen vor:

  • Sachverhaltsrekonstruktion: vollständige Auswertung der Transaktionshistorie über alle Wallets, Börsen und DeFi-Protokolle hinweg – häufig mit spezialisierter Krypto-Steuersoftware.
  • Bewertung: Prüfung, ob und in welchem Umfang steuerpflichtige Vorgänge vorliegen (Haltefristen, FiFo-Verbrauchsfolge, Zuordnung zu Privat- oder Betriebsvermögen).
  • Verteidigungsstrategie: Auseinandersetzung mit dem Vorsatzvorwurf, mit Schätzungen und mit den Berechnungsmethoden der Steuerfahndung.
  • Selbstanzeige: sofern noch möglich, Vorbereitung einer wirksamen Krypto-Selbstanzeige, die strafbefreiend wirkt. Das Tatentdeckungsrisiko durch DAC8 und Sammelauskunftsersuchen an Börsen wie Bitcoin.de ist aktuell sehr hoch.

Ich halte in Berlin und bundesweit Vorträge zu Krypto-Strafverfahren, unter anderem im Arbeitskreis Strafrecht des Berliner Anwaltsvereins. Mandanten profitieren von dieser Spezialisierung – ortsgebunden in Berlin und Brandenburg, bundesweit überall dort, wo die Verteidigung das verlangt.

Jetzt zur Krypto-Steuerverteidigung beraten lassen – 030 / 346 46 80 90

Häufige Fragen

Sind Kryptogewinne überhaupt steuerpflichtig?
Ja. Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen sind im Privatvermögen private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, wenn die einjährige Haltefrist nicht erreicht wurde. Staking-, Lending- und Mining-Erträge unterliegen den allgemeinen Einkünfteregeln.

Was ändert sich durch DAC8 ab 2026?
Ab 2026 melden Kryptodienstleister Nutzerdaten automatisch an die Finanzbehörden. Verschwiegene Sachverhalte werden voraussichtlich systematisch sichtbar.

Ist eine Selbstanzeige noch sinnvoll?
Ja, sofern keine Sperrgründe greifen. Bei Krypto-Fällen ist die Tatentdeckungslage besonders sorgfältig zu prüfen. Bitcoin.de-Daten und DAC8-Meldungen verschärfen die Lage.

Wie ermittelt die Steuerfahndung bei Krypto-Sachverhalten?
Über Sammelauskunftsersuchen gegen Börsen, internationalen Datenaustausch, Blockchain-Analysen und – ab 2026 – DAC8/KStTG-Meldedaten erhalten die Finanzbehörden Informationen zu Krypto-Erträgen.

Kann die Verteidigung die Hinterziehungssumme reduzieren?
Häufig ja. Bewertungsfragen, Verbrauchsfolge (FiFo), Verlustverrechnung und Haltefristen wirken sich direkt auf die Tatsumme aus.

Wie schnell muss ich reagieren?
Sobald Sie Hinweise auf ein Ermittlungsverfahren erhalten – z. B. ein Schreiben der FaFuSt/BuStra, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder eine Mitteilung der Börse –, sollten Sie unverzüglich anwaltlich beraten lassen.

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