SELBSTANZEIGE
Was bedeutet Selbstanzeige nach § 371 AO?
Eine Selbstanzeige kann der Weg aus einer drohenden Strafbarkeit sein, jedoch nur, wenn sie wirksam ist. Schon kleine handwerkliche Fehler führen dazu, dass die strafbefreiende Wirkung entfällt. Eine sorgfältig vorbereitete Selbstanzeige gehört in anwaltliche Hände.
§ 371 AO ermöglicht es, sich durch eine vollständige Berichtigung der unrichtigen oder unterlassenen Angaben gegenüber der Finanzbehörde nachträglich Straffreiheit zu verschaffen. Dies allerdings nur unter engen Voraussetzungen.
Wirksamkeitsvoraussetzungen sind insbesondere:
- Vollständigkeit: Sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart sind anzugeben.
- Mindestzeitraum: zehn Kalenderjahre, in der Praxis häufig auch länger.
- Korrektheit: Die Berichtigung muss so erfolgen, dass das Finanzamt ohne weitere Ermittlungen einen zutreffenden Steuerbescheid erlassen kann.
- Nachzahlung: Innerhalb der gesetzten Frist sind die hinterzogenen Steuern samt Hinterziehungszinsen (6 % p. a., § 235 AO) und gegebenenfalls Zuschlägen (§ 398a AO) zu entrichten.
Schon eine Lücke kann die strafbefreiende Wirkung beseitigen; das Risiko liegt vollständig beim Anzeigenden.
Wann ist die Selbstanzeige gesperrt?
§ 371 Abs. 2 AO enthält einen abschließenden Katalog von Sperrgründen. Wichtige Beispiele:
- Bekanntgabe der Prüfungsanordnung einer Außenprüfung oder einer Umsatzsteuer-Nachschau.
- Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, wenn dies dem Täter mitgeteilt wurde.
- Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat.
- Tatentdeckung, sofern der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste.
- Hinterziehungsbetrag pro Tat über 25.000 € (Übergang in das Verfahren nach § 398a AO).
Bei Krypto-Sachverhalten kommt eine besondere Konstellation hinzu: Sobald Daten – etwa über das Sammelauskunftsersuchen gegen Bitcoin.de oder ab 2026 über DAC8/KStTG – im behördlichen Bereich angekommen sind, ist die Tatentdeckungsgrenze schnell erreicht.
Wie wir Ihre Selbstanzeige vorbereiten
Eine Selbstanzeige ist kein Formular, sondern ein präzise konstruiertes Dokument. Das Vorgehen umfasst regelmäßig folgende Schritte:
- Bestandsaufnahme: vollständige Erfassung der zu berichtigenden Sachverhalte, mindestens für die letzten zehn Jahre.
- Bewertung: Prüfung der Sperrgründe, der Tatentdeckungslage und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Nachzahlung.
- Berechnung: Ermittlung der Hinterziehungssumme inkl. Zinsen und etwaiger Zuschläge.
- Formulierung: rechtssichere Berichtigungserklärung gegenüber der zuständigen Finanzbehörde ohne strafrechtlich verwertbare Selbstbelastung über das gesetzlich Geforderte hinaus.
- Begleitung: Steuerung der weiteren Kommunikation mit der FaFuSt/BuStra, Sicherung der Fristen und – wo nötig – Verhandlung der Zuschlagshöhe.
Mandanten aus Berlin und Brandenburg ebenso wie aus dem gesamten Bundesgebiet vertrete ich häufig in zeitkritischen Konstellationen, in denen ein einziger Tag Verzögerung die Wirksamkeit kosten kann.
Jetzt vertrauliche Selbstanzeige prüfen lassen – 030 / 346 46 80 90
Häufige Fragen
Bis wann kann ich eine Selbstanzeige abgeben?
Solange keiner der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist – insbesondere keine Prüfungsanordnung bekanntgegeben, kein Strafverfahren eingeleitet und die Tat noch nicht entdeckt ist.
Wie weit muss die Selbstanzeige zurückreichen?
Mindestens zehn Kalenderjahre für die jeweilige Steuerart, in der Praxis häufig länger.
Was kostet eine Selbstanzeige neben den Steuern?
Hinterziehungszinsen von 6 % p. a. (§ 235 AO) kommen zu den nachzuzahlenden Steuern hinzu. Außerdem bei Beträgen über 25.000 € pro Tat Zuschläge nach § 398a AO, gestaffelt nach Hinterziehungsvolumen.
Was passiert, wenn die Selbstanzeige nicht vollständig ist?
Die strafbefreiende Wirkung entfällt vollständig. Bereits angegebene Beträge führen jedoch zur Reduzierung der späteren Strafzumessung. Eine unvollständige Selbstanzeige kann strafrechtlich nachteilig sein. Die Vorbereitung gehört in anwaltliche Hände.
Funktioniert die Selbstanzeige auch bei Krypto-Sachverhalten?
Grundsätzlich ja – das Wirksamkeitsraster ist aber besonders streng. Wer auf bereits ausgewertete Börsen-Daten oder den DAC8-Datenfluss ab 2026 wartet, riskiert die Tatentdeckungssperre.
Erfährt mein Arbeitgeber von meinem Steuerstrafverfahren?
Nein. Die Selbstanzeige wird gegenüber der Finanzbehörde abgegeben und unterliegt dem Steuergeheimnis (§ 30 AO). Externe Mitteilungen finden nicht statt.
RECHTSGEBIETE
Verwandte Themen
Steuerhinterziehung – Strafverteidigung in Berlin
Erfahrene Strafverteidigung bei Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung – diskret, schnell und bundesweit.
Krypto & Steuerstrafrecht – Strafverteidigung in Berlin
Erfahrene Strafverteidigung bei Steuerverfahren rund um Bitcoin, Ether, Staking und DeFi – diskret, schnell und bundesweit.
TERMIN BUCHEN
Kostenlose Erstberatung vereinbaren
Vereinbaren Sie gern telefonisch ein Erstgespräch in unserer Kanzlei am Kurfürstendamm, bei dem wir Ihre Situation erörtern und auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besprechen.
TELEFON & FAX
ADRESSE & ÖFFNUNGSZEITEN
Kanzlei Eckstorff
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Öffnungszeiten:
Mo–Fr: 09:00 – 18:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung